Kostenerstattung

Wer als Neukunde aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem Privatversicherer wechselt, genießt einige Vorteile. Neben dem Wegfallen der Praxisgebühr und der bevorzugten Behandlung durch seinen Arzt kommen aber auch einige Neuerungen dazu, die im ersten Moment ungewöhnlich sind. Bei Patienten der GKV rechnet der Arzt seine Kosten direkt mit der Krankenkasse ab. Der Patient bekommt sein Rezept und einen neuen Termin – Fertig. Für Angehörige einer privaten Krankenversicherung sieht das etwas anders aus. Nach der Behandlung bekommt man im Regelfall innerhalb weniger Tage eine Rechnung zugestellt, die es vom eigenen Konto zu bezahlen gilt.

Da die Kosten für einen Arztbesuch zum Teil recht erheblich sind, sollte man das Original der Abrechnung sofort an seinen zuständigen Versicherer weiterleiten. Dieser schreibt dann dem eigenen Konto den Betrag gut, der laut Tarifvertrag bezuschusst wird. Manch Patient mag jetzt denken, dass bei dieser Vorgehensweise es Wochen dauert, bis das Geld der Kasse auf dem Konto landet. In der Zwischenzeit stapeln sich die Mahnungen des Arztes. Dafür gibt es aber selten Anlass. Die Versicherer wickeln normalerweise die Kostenerstattung innerhalb weniger Tage ab. So muss man als Patient nicht in Vorleistung gehen.

Ist im Vertrag eine Klausel zur Selbstbeteiligung enthalten und die Grenze noch nicht erreicht, sollte man darauf verzichten, die Rechnung bei der Krankenkasse einzureichen. Selbst kleinere Leistungen schmälern die Beitragsrückerstattung. Sollte sich später herausstellen, dass der Nutzen einer Inanspruchnahme der Leistungen doch größer ist als die Rückerstattung, können die Belege immer noch nachgereicht werden. Alte Rechnungen können bis zu drei Monate nach dem Ende eines Jahres noch geltend gemacht werden.

Sollte einmal ein größerer Eingriff notwendig werden, der den stationären Aufenthalt in einer Klinik nach sich zieht, rechnet die zuständige Krankenkasse mit dem Krankenhaus direkt ab. Dazu schließen Versicherer und die Klinik einen Vertrag. Über die Behandlungskosten erhält der Patient lediglich eine Kopie. Bei der Einlieferung sollte man sich aber als Mitglied einer privaten Krankenversicherung ausweisen. Dazu dient die „Klinik – Card“. Treten im Vorfeld der Behandlung Unklarheiten auf, ist es ratsam, sich mit seiner Kasse abzusprechen. Schließen sich an den Eingriff medizinische Rehabilitationsmaßnahmen an, muss vor deren Antritt klar sein, wer für diese Leistungen aufkommt. Handelt es sich um die Folge eines Arbeitsunfalls, so zahlen die Berufsgenossenschaften. In allen anderen Fällen kommt die Krankenkasse für die Leistungen auf.

Bei Brillen, Kontaktlinsen und Mendikanten zahlt man die Rechnung im Allgemeinen sofort. Zur Erstattung der Auslagen wird wieder das Original dem Versicherungsunternehmen zugesandt. Der Eintritt in eine private Krankenversicherung bringt also einiges an Mehraufwand für den Versicherten mit sich. Gerade eine vernünftige Buchführung ist wichtig, um nicht den Überblick über die Kostenerstattung zu verlieren.