Zurück in die GKV

Der Wechsel in eine private Krankenversicherung hat heute viele Vorteile und bietet eine willkommene Alternative zu den gesetzlichen Kassen. Gerade für Selbständige, Beamte und Angestellte mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze zahlt sich der Eintritt in die PKV aus. Was aber, wenn man mit den Leistungen unzufrieden ist, oder die Beiträge zu hoch geworden sind?

Der Weg zurück in die alte Krankenversicherung gestaltet sich schwierig. Gerade Selbstständige haben schlechte Karten. In der Regel bleibt ihnen der Wiedereintritt in die gesetzliche Versicherung verwehrt. Zumindest für den Zeitraum, in dem sie kein Angestelltenverhältnis nachweisen können. Angestellte und Arbeitnehmer haben etwas bessere Chancen. Falls die Pflichtgrenze angehoben wird, oder das Einkommen darunter sinkt, kann man ohne Probleme wieder in eine gesetzliche Krankenversicherung eintreten. Zu beachten ist die Dauer der Einkommensminderung. Liegt das Jahresentgeld länger als 12 Monate unter der Versicherungsgrenze, wird man automatisch wieder Mitglied der gesetzlichen Kassen. Steigt das Einkommen dagegen innerhalb der 12 – Monatsfrist wieder an, können nur Angestellte in der GKV verbleiben, wenn sie in den vorangegangen fünf Jahren mindestens für zwei Jahre Kassenmitglied waren.

Mitglieder einer PKV, die sich arbeitsuchend melden, werden durch die Arbeitsagentur bei einer gesetzlichen Versicherung angemeldet. Sollte die Versicherungszeit bei dem privaten Anbieter fünf Jahre überschreiten, besteht die Möglichkeit, in der PKV zu bleiben. Dazu muss mit der Meldung beim Arbeitsamt ein Befreiungsantrag gestellt werden. Wird dem Antrag stattgegeben, übernimmt die Arbeitsagentur die Beitragszahlungen.

Besonders schwer trifft es Versicherte über 55 Jahre. Der Wechsel zurück in eine gesetzliche Krankenversicherung ist ausgeschlossen, sofern in den letzten fünf Jahren keine Versicherungspflicht bestand. Da der Austritt aus der privaten Kasse den Verlust der angesparten Rückstellungen bedeuten würde, macht dieser Schritt auch wenig Sinn. Einzige Ausnahme – mit dem Erhalt von ALG 2 greift die gesetzliche Versicherung. Tritt der Fall ein, dass ein Versicherter seine Beiträge nicht mehr zahlen kann, bietet sich der Wechsel in einen niedrigeren Tarif an. Mit der Gesundheitsreform 2006 hat die Bundesregierung dafür gesorgt, dass ehemalige Mitglieder einer privaten Krankenversicherung, die ihren Versicherungsschutz verloren haben, zum Beispiel durch Zahlungsunfähigkeit, wieder in diese zurückkehren können. Für diesen Zweck gibt es seit 01.04.2007 den modifizierten Standard – Tarif.