Gesetzliche Unfallversicherung
Egal ob im Beruf oder während der Freizeit. Ein Unfall kann immer unangenehme Folgen haben. Die Palette reicht von einfachen Verletzungen, wie Prellungen oder Hautabschürfungen bis hin zu schweren Beeinträchtigungen der Gesundheit auf lange Sicht. Zum Beispiel wirkt sich die Schädigung des Augenlichts oder teilweise Bewegungsunfähigkeit gravierend auf das weitere Leben des Unfallopfers aus. Um für diesen Fall Vorsorge zu leisten, empfiehlt sich der Abschluss einer Unfallversicherung.In Deutschland existieren zwei Modelle. Durch die Verzahnung und das ineinander Greifen der Leistungsbereiche wird so ein umfassender Versicherungsschutz gewährleisten. Auf der einen Seite steht die private Unfallversicherung. Mit ihr werden vorrangig Unfälle abgedeckt, die sich in der Freizeit ereignen. Den Schutz im Berufsleben übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung. Erstmals unter Bismarck in den Katalog staatlicher Leistungen aufgenommen, ist diese Form der Vorsorge inzwischen zum festen Bestandteil der sozialen Leistungen geworden und gehört zur Sozialversicherung.
Im Gegensatz zur privaten Unfallvorsorge muss der Versicherte für die Leistungen der gesetzlichen Versicherung keinen eigenen Vertrag abschließen. Arbeitnehmer, Angestellte, Schüler, Studenten und Auszubildende während dem Besuch der Ausbildungsstätte, Kinder in Kindertagesstätten und Helfer bei Unglücksfällen werden automatisch pflichtversichert. Erleidet dieser Personenkreis in Ausübung ihrer Pflicht, durch Einwirken von außen, eine Verletzung, so ist der jeweilige Versicherungsträger dazu verpflichtet, seiner Leistungspflicht nach zukommen. Selbstständigen und Unternehmern wird es freigestellt, ob sie Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung werden möchten.
Wann der Leistungsfall für den Versicherungsträger eintritt, hängt im Wesentlichen von räumlichen Faktoren ab. Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Unfalltypen:
- Der Arbeitsunfall steht direkt mit der ausgeübten, beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang. Es ist also im Allgemeinen die Einheit aus Unfallort und Arbeitsplatz gegeben.
- Daneben erkennt das 7. Sozialgesetzbuch weiterhin den sogenannten Wegeunfall als leistungspflichtig an. Neben dem direkten Weg zur oder von der Arbeitsstelle, hat der Gesetzgeber ergänzend hinzu gefügt, dass auch notwendige Umwege mit berücksichtigt werden müssen. Tritt zum Beispiel ein Unfall auf dem Weg zur Kita ein, zählt dieser ebenfalls als Wegeunfall.
Scheint die Rechtslage für Unfälle relativ klar, bietet sich bei berufsbedingten Erkrankungen ein anderes Bild. Hier entscheidet der Versicherungsträger nach Prüfung des einzelnen Falles, inwiefern er für die Leistungen zuständig ist. Die Bezeichnung Berufskrankheit hat die Bundesregierung explizit geregelt und im Sozialgesetzbuch festgeschrieben.
Für welche Leistungen muss der Versicherungsträger nun eigentlich aufkommen? Die Bundesregierung hat einen umfassenden Leistungskatalog festgelegt, der im Wesentlichen die Heilbehandlung und anschließende Rehabilitationsmaßnahmen umfasst. Wird durch den Unfall die Leistungsfähigkeit des Geschädigten herabgesetzt, erstreckt sich das Leistungsspektrum auch auf die angemessene Wiedereingliederung ins Berufsleben und die Gesellschaft. Mit diesen Mittel sollen Personen, die als Folge sehr schwerer Unfälle körperliche Behinderungen davongetragen haben, die erfolgreiche Integration erleichtert werden. Darüber hinaus haben Unfallopfer, die über eine gewisse Zeit nicht erwerbstätig sind, Anrecht auf Zahlung von Verletztengeld, um den finanziellen Schaden zu mildern. Kosten für häusliche Pflege, die aufgrund der Behinderung anfallen, sind ebenfalls vom Versicherungsträger zu übernehmen.
Natürlich erlischt der Versicherungsschutz, wenn seitens des Arbeitnehmers Drogen oder Alkohol konsumiert werden. Ein mäßig alkoholisierter Mitarbeiter behält seine Ansprüche nur dann, wenn er nachweisen kann, dass der Unfall auch ohne den Einfluss des Alkohols eingetreten wäre. Ist der Angestellte durch den Genuss von Rauschmitteln hingegen vollständig arbeitsunfähig, erlischt der Versicherungsschutz. Gleiches gilt, wenn vom normalen Arbeitsweg stark abgewichen wird.